Satzung des VfB Artern 1919 e.V.
(Verein für Bewegungsspiele)

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Sportverein führt den Namen VfB Artern 1919 e.V. – neugegründet 1990.

Er hat seinen Sitz in Artern. VfB steht für Verein für Bewegungsspiele.

Der Verein ist unter Registerzeichen: VR 440158 beim Amtsgericht Sondershausen eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Der VfB Artern 1919 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der VfB Artern 1919 e.V. fördert:

Die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes, vorrangig im Bereich Nachwuchs- und Breitensport. Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Förderung  werden als wichtige Aufgabe angesehen.

Die Entwicklung des Sports und seinen Bedingungen im Territorium, insbesondere auch im Zusammenhang von Sport und Umwelt.

Einen vielseitigen Übungs- und Trainingsbetrieb, sowie seine Wettkampftätigkeit im Interesse von Gesundheit, Wohlbefinden, Lebensfreude und körperlicher Fitness der Sportlerinnen und Sportler.

Der VfB Artern 1919 e.V. gewährleistet die Wahrung der Rechte seiner Mitglieder, ihre demokratische Mitbestimmung und Mitverantwortung. Er vertritt die Interessen des Sports in der Öffentlichkeit und bei den kommunalen Leitungen, sowie anderer örtlicher gesellschaftlicher Kräfte und Einrichtungen.

Zum Zwecke dieser Ziele wirken die Sportabteilungen Fußball und Volleyball.

Der VfB Artern 1919 e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der VfB Artern 1919 e.V. vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz sowie der Wahrung seiner parteipolitischen Neutralität. Er missbilligt rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen entschieden und tritt gegen jegliche Art von Extremismus ein.

§ 3 Gliederung des Vereins, Zuständigkeit

Der VfB Artern 1919 e.V. gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, die die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
Es bestehen die Abteilungen Fußball und Volleyball.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisation

Der VfB Artern 1919 e.V. ist Mitglied des Landessportbundes Thüringen sowie der Fachverbände Fußball und Volleyball und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

Die Vereinsjugend des VfB Artern 1919 e.V. ist in der Thüringer Sportjugend des Landessportbundes Thüringen e.V. integriert.

§ 5 Rechtsgrundlage

Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzung der im §4 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.

Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedschaft

Der VfB Artern 1919 e.V. besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig bei deren Anrufung.

Fördernde Mitglieder können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die dem Verein angehören wollen, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für deren Aufnahme gelten die Reglungen wie für die Aufnahme ordentlicher Mitglieder.

Verdienstvolle Vereinsmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können auch natürliche Personen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im VfB Artern 1919 e.V.  endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftshalbjahres zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem VfB Artern 1919 e.V. ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Ein Mitglied kann aus dem VfB Artern 1919 e.V. ausgeschlossen werden, wenn es trotz mehrmaliger Mahnungen durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat dieser dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied das Recht der Berufung bei der Mitgliederversammlung geltend machen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig bei ¾ Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des VfB Artern 1919 e.V. sind berechtigt, sich an allen sportlichen  Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen, das Vereinsleben demokratisch mitzugestalten und Vorschläge zu unterbreiten.

Jedes Mitglied des VfB Artern 1919 e.V. ist verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Kameradschaft und Fairness als Grundnormen des Vereinslebens verpflichtet.

Jedes Mitglied des VfB Artern 1919 e.V.  ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und Umlagen zu entrichten.

Organe des VfB Artern 1919 e.V.

§ 10 Organe des VfB Artern 1919 e.V. sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Abteilungsleitungen

§ 11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre als Mitgliederversammlung mit Neuwahlen im 1. Halbjahr statt.

In den Abteilungen finden jährlich Mitgliederversammlungen unter Teilnahme von Vorstandsmitgliedern statt.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich mindestens drei Wochen vor der Versammlung. Die Tagesordnung ist vom Vorstand festzulegen und mit der Einladung mitzuteilen.

Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Schaukasten des Vereins, auf der Homepage des Vereins und der örtlichen Presse.

Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins schriftlich einzureichen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften wörtlich mitgeteilt werden.

Eine außenordentliche Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn:

a) das Interesse des Vereins dies erfordert;
b) 1⁄4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung des VfB Artern 1919 e.V. ist zuständig für:

a) die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes;
b) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
c) die Entlastung und Wahl des Vorstandes;
d) die Wahl der Kassenprüfer;
e) Wahl des Ehrenrates;
f) die Festsetzung der Beitragssätze und des Modus der Bezahlung, von Umlagen und deren Fälligkeit;
g) Bestätigung / Genehmigung des Haushaltsplan;
h) Satzungsänderung;
i) Entscheidung über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitglieder im Berufungsfalle;
j) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
k) die Beschlussfassung über Anträge;
l) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Ablauf der Beschlussfassungen von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als nichtabgegebene Stimmen.

Schriftliche Abstimmungen erfolgen, wenn 1⁄3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Wahlen erfolgen offen, wenn keine andere Entscheidung verlangt wird. Wenn 1⁄3 der anwesenden Mitglieder es verlangen, erfolgen die Wahlen geheim.

Satzungsänderungen bedürfen der 2⁄3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Über die Mitgliederversammlung, insbesondere deren Beschlüsse wird ein Protokoll, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet ist, erstellt.
Eine Anwesenheitsliste wird dem Protokoll beigefügt.

Gleichlautend gelten Festlegungen für die Abteilungen.

§ 14 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen:

1. dem 1. Vorsitzende
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
4. dem Mitgliedswart

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Wählbar in ein Amt sind Mitglieder des VfB Artern 1919 e.V., die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeweils einer von ihnen mit dem Kassenwart oder dem Mitgliedswart handelnd.

Der VfB Artern 1919 e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich gleichlautend vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte des VfB Artern 1919 e.V. im Auftrag der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung, Ordnung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Über seine Tätigkeit legt der Vorstand vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern deren verwaistes Amt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 15 Abteilungsleitungen

Die Abteilungsleitungen werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie setzen sich mindestens zusammen aus jeweils einem Abteilungsleiter und zwei Leitungsmitgliedern der betreffenden Sportart. Wiederwahl ist zulässig.

Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs-, Spiel- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb der Abteilung zu verwirklichen.

Die demokratische Mitbestimmung der Mitglieder vollzieht sich dem Wesen nach wie in den §§ 9 und 13 der Satzung. Hinzu kommt die Festlegung der Abteilungsbeiträge, soweit diese über die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge des Vereins hinausgehen sowie von Abteilungsumlagen.

Im Zusammenhang mit dem Kassen- und Mitgliedswart sind die Mitgliederleistungen fortzuführen.

§ 16 Kassen- und Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Organs sein. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des VfB Artern e.V. und deren Abteilungen einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr stichprobenartig sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Bei Verstößen und Nichtbeachtung gegebener Auflagen sind Veränderungen einzufordern.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 17 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Leiter und zwei Beisitzern.

Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein begleiten und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Sachverhalt mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist.

Er tritt auf Antrag des Vorstandes sowie jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Er darf folgende Sanktionen verhängen:

1. Verweis
2. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu begleiten mit sofortiger Suspendierung 3. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
4. Ausschluss aus dem Verein.

Jede getroffene Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

Finanzierung

§ 18 Finanzierungsgrundsätze

Der VfB Artern 1919 e.V. kann von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen erheben.

Der VfB Artern 1919 e.V. finanziert seine Arbeit weiterhin aus Zuwendungen, Spenden und Erlöse aus gemeinschaftlichen Initiativen.

Die Erhebung und Verwendung der finanziellen Mittel und Umlagen sind in der Beitragsordnung festzulegen, welches durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen.

Umlagen in diesem Sinne sind:

1. zusätzliche zu erbringende finanzielle Aufwendungen;
2. Erbringung von Eigenleistungen zur Werterhaltung der Sportstätten.

Von den Beitragsgebühren gehen 15% in die Vereinskasse des VfB Artern 1919 e.V. zur Bestreitung gemeinsamer Anschaffungen und der Erstattung der Abführungsbeiträge an den Landessportbund und den Kreissportbund.

Symbole und Ehrungen

§ 19 Symbole und Ehrungen

1. der VfB Artern 1919 e.V. führt die Vereinsfarben schwarz – weiß;
2. die Vereinsfahne des VfB Artern 1919 e.V. ist schwarz – weiß mit VfB-Emblem;
3. das Vereinsabzeichen;
4. das Ehrenabzeichen.

Der Verein verleiht für besondere aktive Arbeit:

1. das Ehrenabzeichen des Vereins;
2. die Ehrenurkunde.

Ehrungen in Form eines Blumenstraußes bzw. -gebindes erhalten Mitglieder bei:

1. Hochzeiten (Eheschließung, Silberne, Goldene);
2. Runden Geburtstagen ab 50.

Die Abteilungsleitungen sind verantwortlich für die Einhaltung der anfallenden Termine.

Allgemeine Schlussfolgerungen

§ 20 Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 2⁄3 der Vereinsmitglieder erforderlich.

Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 2⁄3 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen.

Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss der Auflösung des Vereins ist dem Amtsgericht Sondershausen schriftlich zu übersenden.

§ 21 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.

Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Artern, Stadtverwaltung in 06556 Artern Markt 14, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des VfB Artern 1919 e.V. am 24. Februar 2017 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.